ZK1 2021 16 - Forderung (zulässigkeit der Klageänderung)
Beschluss vom 6. Mai 2022
ZK1 2021 16
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia L??nd.
In Sachen
A.__,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch RechtsAnwälte D.__,
betreffend
Forderung (zulässigkeit der Klageänderung)
(Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021, ZGO 2019 38);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Berufungsgegner gelangte am 20. April 2017 mit den folgenden gegen den Berufungsführer gerichteten Anträgen an das Vermittleramt Höfe (Vi-act. KB2):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50000.00 plus Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
Nachdem ihm die Klagebewilligung erteilt worden war (Vi-act. KB2), erhob der Berufungsgegner am 30. August 2017 Klage beim Bezirksgericht Höfe mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50000.00 plus Zins zu 5.00 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 50000.00 an die E.__ auf Anrechnung an die und zur teilweisen Liberierung der Kommanditeinlage des Klägers zu leisten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
Der Berufungsführer machte dagegen u.a. geltend, es sei auf das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Berufungsgegners wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten (Vi-act. A/II, S. 2 ff.). Das Bezirksgericht Höfe wies den Nichteintretensantrag des Berufungsfährers mit Beschluss vom 15. März 2018 ab (Vi-act. D1) und das Kantonsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Berufungsfährers mit Beschluss ZK1 2018 20 vom 23. Juli 2019 ebenfalls ab, soweit es auf die Berufung eintrat (Vi-act. D2).
Am 21. Januar 2020 erstattete der Berufungsführer die Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsgegners (Vi-act. A/VI). Letzterer beantragte mit Replik vom 8. April 2020 sodann was folgt (Vi-act. A/VII):
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Gesellschafter der E.__ ist.
2. Es sei festzustellen, dass die Kommanditeinlage des Klägers von Fr. 100000.00 erbracht wurde.
3. Das Handelsregister des Kantons Schwyz sei anzuweisen, den Kläger mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 als KommandiTür der E.__ einzutragen.
Eventualiter: Der Beklagte sei zu verpflichten, an der Eintragung des Klägers mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 im Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuwirken.
4. Der Beklagte sei als KomplemenTür und Geschäftsführer der E.__ zu verpflichten, folgende Buchung in den Büchern der E.__ Rückgängig zu machen: Buchung Konto Nr. 1180 (öforderung C.__?) von Fr. 100000.00 (Soll) und Gegenbuchung Konto Nr. 2850 (Kapitaleinlagen und -Rückzüge KomplemenTür A.__?) von Fr. 100000.00 (Haben) vom 31. Dezember 2015 (Beleg Nr. 9080; Buchungstext: öforderung C.__ Kommanditsumme?).
5. Der Beklagte sei als KomplemenTür und Geschäftsführer der E.__ zu verpflichten, dem Kläger Abschriften aller Erfolgsrechnungen und Bilanzen der E.__ seit Geschäftsjahr 2010/11 zu übergeben, einschliesslich der gemäss Ziff. 4 vorstehend korrigierten Erfolgsrechnungen und Bilanzen ab Geschäftsjahr 2015.
6. Der Beklagte sei als KomplemenTür und Geschäftsführer der E.__ zu verpflichten, die Zahlung der zurückbehaltenen Gewinnanteile in Höhe von (mindestens) EUR 39051.00, EUR 32301.00 und EUR 5700.00 durch die E.__ an den Kläger zu veranlassen, dies zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf EUR 37051.00 seit 1. Juni 2016, auf EUR 32301.00 seit 1. Januar 2017 und auf EUR 5700.00 seit 1. Januar 2018; eventualiter mit Verzugszins von 5 % p.a. auf allen BetRügen seit 12. April 2018.
7. Der Beklagte sei als KomplemenTür und Geschäftsführer der E.__ zu verpflichten, über alle dem Kläger seit 2010 zustehenden, aber noch nicht abgerechneten Gewinnanteile Rechenschaft abzulegen und ihm diese auszuzahlen mit Verzugszins von 5 % p.a. ab Fälligkeitsdatum.
8. Der Beklagte sei als KomplemenTür und Geschäftsführer der E.__ zu verpflichten, dem Kläger alle Gesellschafterbeschlüsse in der E.__ seit dem 1. Januar 2016 vorzulegen.
9. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten:
a) Fr. 100000.00 an die E.__ Freienbach, auf Anrechnung an die Kommanditsumme des Klägers zu leisten;
b) an der Eintragung des Klägers als KommandiTür der E.__ mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 im Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuwirken;
c) sowie die Leistungen gemäss vorstehenden Ziff. 4 bis 8 zu erbringen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Der Berufungsführer stellte mit Eingabe vom 14. September 2020 die folgenden prozessualen Anträge (Vi-act. D3):
1. Es sei dem Beklagten die laufende Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen und das Verfahren sei auf die Vorfrage der zulässigkeit der Klageänderung in der Replik vom 8. April 2020 zu beschränken.
2. Es sei auf die neuen/geänderten Rechtsbegehren des Klägers gemäss Ziff. 18 der Replik vom 8. April 2020 (Hauptbegehren?) nicht einzutreten und es sei ein entsprechender, anfechtbarer Zwischenentscheid darüber zu erlassen.
3. Nach Ergehen des rechtsKräftigen Zwischenentscheids über die Vorfrage gemäss den obigen Anträgen Nr. 1 und 2 sei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Erstattung der Duplik betreffend den zugelassenen Streitgegenstand von mindestens 30 Tagen neu anzusetzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers.
5. Eventualiter sei dem Beklagten die laufende Frist zur Erstattung der Duplik um weitere 30 Tage zu erstrecken.
Nachdem der Berufungsgegner mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 u.a. die Abweisung des Nichteintretensbegehrens beantragt hatte (Vi-act. D5), präzisierte der Berufungsführer am 19. Oktober 2020 sein in der Eingabe vom 14. September 2020 (Vi-act. D3) gestelltes Rechtsbegehren Ziff. 2 wie folgt (Vi-act. D6):
2. Es sei auf die neuen/geänderten Rechtsbegehren des Klägers gemäss Ziff. 18 (Hauptbegehren?) sowie Ziff. 9.c) (Eventualbegehren?) der Replik vom 8. April 2020 nicht einzutreten und es sei ein entsprechender, anfechtbarer Zwischenentscheid darüber zu erlassen.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragte der Berufungsgegner, dieser neue bzw. geänderte Antrag Ziff. 2 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsfährers. Im übrigen hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest (Vi-act. D7).
b) Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 entschied das Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. D8):
1. In Bezug auf Ziff. 13 und Ziff. 9 lit. a und b der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 8. April 2020 wird der Nichteintretensantrag des Beklagten abgewiesen. Auf die Begehren wird eingetreten.
2. ln Bezug auf Ziff. 48 und Ziff. 9 lit. c der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 8. April 2020 wird der Nichteintretensantrag des Beklagten gutgeheissen. Auf die Begehren wird nicht eingetreten.
3. über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Zufertigung]
Auf Begehren des Berufungsgegners (Vi-act. E48) erliess das Bezirksgericht Höfe sodann einen rektifizierten Beschluss unter Berichtigung des Rubrums (Vi-act. D9 und E49).
c) Der Berufungsführer erhob am 1. März 2021 fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021 im Verfahren Nr. ZGO 2019 38 vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 13 sowie 9 lit. a und b gemäss Replik vom 8. April 2020 nicht einzutreten.
2. Es sei das Verfahren nach rechtsKräftiger Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens, vorbehältlich eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen, zwecks bzw. unter Anweisung an das Bezirksgericht Höfe,
a. das Verfahren ZGO 2019 38 sei ohne Eintreten auf die neuen Rechtsbegehren Ziff. 19 (einschliesslich Sub-Rechtsbegehren Ziff. 9.a), 9.b) und 9.c) gemäss Replik vom 8. April 2020 fortzusetzen;
b. der Kläger sei nach der Rückweisung des Verfahrens gerichtlich aufzufordern, innert angemessener Frist eine bereinigte Replik zu den Klagethemen und Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. August 2017 bzw. der Klageantwort vom 21. Januar 2020 (bzw. den allenfalls rechtsKräftig als zulässig erachteten Rechtsbegehren) einzureichen;
c. dem Beklagten sei im wieder aufgenommenen, erstinstanzlichen Verfahren Frist von mindestens 60 Tagen zur Erstattung der Duplik anzusetzen, sobald die bereinigte Replik zu den prozessual zulässigen Klagethemen (vgl. obige Ziff. 2.b) vorliegt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers.
Der Berufungsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 15. März 2021 das Folgende (KG-act. 6):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei das Verfahren nach rechtsKräftiger Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen unter Anweisung des Bezirksgerichts Höfe, dem Beklagten und Berufungskläger eine kurze Frist zur Einreichung der Duplik im Verfahren ZGO 2019 38 neu anzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.
Sodann beantragte der Berufungsführer mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 25. März 2021 die Abweisung der Anträge des Berufungsgegners (KG-act. 8). Letzterer hielt am 30. März 2021 an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 10). Am 9. Juni 2021 reichte der Berufungsführer nebst einer erneuten Stellungnahme eine vom 29. April 2021 datierende NichtanhandnahmeVerfügung der 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft ins Recht (KG-act. 12 und KG-act. 12/1).
2. a) Für die Frage der zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts wird auf die nach wie vor gültigen Ausführungen in E. 2 des Beschlusses ZK1 2018 20 vom 23. Juli 2019 verwiesen. In Bezug auf das vorinstanzlich gepröfte Bestehen eines Feststellungsinteresses ist zu ergänzen, dass dieses als Prozessvoraussetzung dem Prozessrecht zuzuordnen ist und damit der lex fori untersteht (BGE 144 III 175, Regeste und E. 4.3.1), womit auch in diesem Punkt Schweizer Recht anwendbar ist.
b) Die Vorinstanz beschränkte das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss auf die Frage der zulässigkeit der Klageänderung (vgl. angefochtener Beschluss, E. 1) und bejahte diese in Bezug auf die Ziff. 13 sowie Ziff. 9 lit. a und b der Replik des Berufungsgegners (angefochtener Beschluss, E. 3.24.1 und Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren in Ziff. 48 und Ziff. 9 lit. c der Replik wegen unzulässiger Klageänderung nicht ein (angefochtener Beschluss, E. 4.2 f. und Dispositiv-Ziff. 2), was vor der Berufungsinstanz unangefochten blieb und mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. KG-act. 1, N 1517; vgl. auch KG-act. 6, N 610). Im übrigen pröfte die Vorinstanz betreffend die Feststellungsbegehren in Ziff. 1 und 2 der Replik des Berufungsgegners zu Recht, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, zumal auch eine geänderte Klage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erFällen muss, um zulässig zu sein (Willisegger, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 22 ZPO N 39).
c) Der Berufungsführer moniert im Berufungsverfahren zusammengefasst, die Vorinstanz hätte in Bezug auf die Feststellungsbegehren des Berufungsgegners in Ziff. 1 und 2 der Replik nicht vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses ausgehen (KG-act. 1, N 5254) und auf die neuen Rechtsbegehren in Ziff. 13 und Ziff. 9 lit. a und b der Replik mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach Art. 227 ZPO nicht eintreten dürfen (KG-act. 1, N 16 f.).
3. Die Vorinstanz erwog, der Berufungsgegner habe mit Klage vom 30. August 2017 ein Leistungsbegehren in Höhe von Fr. 50000.00 gestellt und beantrage in Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Replik nunmehr die Feststellung, dass er Gesellschafter der E.__ sei und dass seine Kommanditeinlage von Fr. 100000.00 vollumfänglich liberiert sei (vgl. angefochtener Beschluss, E. 3.1). Der erstinstanzlichen Behauptung des Berufungsfährers, wonach es dem Berufungsgegner in Bezug auf die erwähnten Feststellungsbegehren an einem hinreichenden Feststellungsinteresse fehle, könne nicht gefolgt werden. Mit einer diesbezüglichen Feststellung solle die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, damit Allfällige weitere Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auf einer einheitlichen Grundlage beurteilt und widersprächliche Urteile vermieden werden könnten. Weil der Berufungsführer die Liberierung der Kommanditeinlage des Berufungsgegners ebenso wie dessen Stellung als KommandiTür der E.__ explizit bestreite und insofern das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis infrage stehe, sei ein Feststellungsinteresse aufseiten des Berufungsgegners zu bejahen (angefochtener Beschluss, E. 3.6 f.).
a) Der Berufungsführer macht dagegen geltend, der Berufungsgegner verlange die Feststellung seiner Gesellschaftereigenschaft bei der E.__ sowie die Feststellung der Erbringung der Kommanditeinlage. Damit beschlage ein Allfälliges (bestrittenes) Feststellungsinteresse das Verhältnis zwischen dem Berufungsgegner und der E.__ Im Verhältnis zu ihm liege aufseiten des Berufungsgegners hingegen kein Feststellungsinteresse vor, womit es an einer Voraussetzung für die zulässigkeit der Feststellungsbegehren fehle (vgl. KG-act. 1, N 52 f.).
b) Die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht ein Rechtsverhältnis besteht, ist gemäss Art. 88 ZPO mittels Feststellungsklage geltend zu machen, zu deren Erhebung es eines von Amtes wegen zu prüfendes Feststellungsinteresses bedarf (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 88 ZPO N 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, sofern die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges rechtliches tatsächliches Interesse hat. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1, m.w.H.). Vorausgesetzt ist ferner, dass das Fortdauern der Ungewissheit die klagende Partei in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt und ihr insofern nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1, m.w.H.; vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 88 ZPO N 15). darüber hinaus kann ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Ungewissheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungsoder Gestaltungsklage, behoben werden kann (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 88 ZPO N 7; vgl. BGE 135 III 378, E. 2.2 = Pra 98 [2009] Nr. 138). Vor dem Hintergrund, dass Feststellungsklagen nur deshalb zugelassen werden, weil sie präventiv Rechtsfrieden zu schaffen vermögen, ist das Feststellungsbegehren so zu formulieren, dass der Konflikt zwischen den Parteien mit der verlangten Feststellung möglichst weitgehend beigelegt wird. So ist es etwa unzulässig, wenn ein einfacher Gesellschafter die Klage auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung nur gegen einen von mehreren Mitgesellschaftern richtet, selbst wenn sich ein(ige) Mitgesellschafter in dieser Auseinandersetzung passiv verhielt(en), da nur eine gegen alle anderen Mitgesellschafter gerichtete Klage endgültig Rechtsfrieden bezüglich der Gesellschafterstellung des klagenden Gesellschafters zu schaffen vermag (Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 88 ZPO N 7). Gleiches muss auch für die Klage auf Feststellung der Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft gelten, zumal für das Innenverhältnis der Gesellschafter nach Art. 598 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 557 Abs. 2 OR bei Fehlen einer vertraglichen Regelung die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und der einfachen Gesellschaft zur Anwendung gelangen (vgl. Eichner, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 598 OR N 1 f.).
c) Dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug sowie den aktuellen EintRügen im Handelsregister des Kantons Schwyz betreffend die Kommanditgesellschaft E.__ lassen sich entnehmen, dass nebst dem Berufungsführer als unbeschränkt haftendem Gesellschafter auch F.__ als KommandiTür Mitglied dieser Gesellschaft ist (Vi-act. KB 7; betreffend die BeRücksichtigung der aktuellen HandelsregistereintRüge vgl. BGE 143 IV 380, E. 1.1.1 und E. 1.2 = Pra 107 [2018] Nr. 61 und Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019, E. 2.4). In Anbetracht dessen hätte im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 3b nur eine gegen diese beiden resp. alle anderen Mitgesellschafter gerichtete Feststellungsklage endgültig Rechtsfrieden hinsichtlich der Gesellschafterstellung und der damit zusammenhängenden Frage der Leistung der Kommanditeinlage des Berufungsgegners zu schaffen vermögen. An einer diesbezüglichen Feststellung einzig gegenüber dem Berufungsführer besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz mithin kein Feststellungsinteresse und dessen Berufung ist insoweit gutzuheissen, als in teilweiser Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der erstinstanzliche Nichteintretensantrag des Berufungsfährers in Bezug auf die Rechtsbegehren in Ziff. 1 und 2 der Replik des Berufungsgegners gutgeheissen und auf diese Anträge nicht eingetreten wird.
4. In Bezug auf die Ziff. 3 sowie Ziff. 9 lit. a und b der Rechtsbegehren der Replik des Berufungsgegners bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der zulässigkeit der Klageänderung ausging (vgl. vorstehend E. 3).
a) Nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) sind KlageÄnderungen wegen der Fixationswirkung (Art. 64 Abs. 1 ZPO) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO und nach Aktenschluss unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 230 ZPO zulässig (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 227 ZPO N 1 und 3; vgl. Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 227 ZPO N 1). Eine Klageänderung liegt vor, wenn der ursprängliche und der geänderte Streitgegenstand nicht identisch sind (Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 227 ZPO N 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Streitgegenstand aufgrund der prozessualen Ansprüche in den KlageAnträgen und des behaupteten Lebenssachverhalts, d.h. des Tatsachenfundaments, auf das sich die Klagebegehren stätzen (vgl. BGE 142 III 210, E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2020 vom 23. März 2021, E. 3, nicht publiziert in BGE 147 III 345; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 1; vgl. Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 227 ZPO N 17; vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 7). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Zudem muss das Gericht auch für die geänderte Klage ürtlich zuständig sein (Leuenberger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 30a). Ein sachlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche dem gleichen einem benachbarten Lebensvorgang entstammen (Willisegger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 29; vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 18). Hierzu ist in dreistufiger Abfolge zu prüfen, ob erstens die prozessualen Ansprüche dem gleichen (identischen) Lebensvorgang entstammen, ob sie zweitens aus verschiedenen, aber immerhin gleichartigen (konnexen) KlageGründen hergeleitet werden drittens, ob ein Verbindungszusammenhang rechtlicher Art genügt (Willisegger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 30). darüber hinaus ist der Zweck von Art. 227 ZPO zu beachten, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darin besteht, einen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien zu ermöglichen, indem einerseits der beklagten Partei die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zuzulassen sind, etwa um während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen eine gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis noch berücksichtigen zu können (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Klageänderung ist im Sinne einer Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Leuenberger, a.a.O., Art. 227 ZPO N 12).
b) In Bezug auf die Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Replik des Berufungsgegners erwog die Vorinstanz, dieser Antrag weise eine nahe Verwandtschaft zu den zuzulassenden geänderten Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 der Replik auf und stätze sich auf das gleiche Tatsachenfundament, das bereits Gegenstand der Klage gewesen sei (angefochtener Beschluss, E. 4.1). Die verlangten Anpassungen des urspränglichen Rechtsbegehrens seien als KlageÄnderungen i.S.v. Art. 227 ZPO zu qualifizieren und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen (angefochtener Beschluss, E. 3.1). Der Berufungsgegner habe in der Replik auf seine Ausführungen in der Klage verwiesen, was exemplarisch zeige, dass der Prozessstoff bis zu einem gewissen Grad verwertbar bleibe. Der Argumentation des Berufungsfährers, wonach der Berufungsgegner seine Ansprüche in der Klage explizit und ausschliesslich auf den Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionürsdarlehen vom 19. März 2012 und jene in der Replik auf den Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionürsdarlehen und Regelung der zugrunde liegenden Kompensation vom 13. Dezember 2010 gestützt habe, könne nach einer summarischen Prüfung der klägerischen Argumentation nicht gefolgt werden. Vielmehr seien beide VertRüge bereits mit der Klage eingereicht und thematisiert worden und hätten damit bereits zum Fundament der Klage Gehört. Hinzu komme, dass bei VertRügen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit darstellen würden, ein sachlicher Zusammenhang im Sinne eines benachbarten Lebensvorgangs bejaht werde. Die Bezeichnung Nachtrag indiziere eine gewisse ZusammenGehörigkeit der VertRüge. Zudem verweise der Nachtrag auch auf den Vertrag vom 13. Dezember 2010 (angefochtener Beschluss, E. 3.4 und 4.1). Die Klageänderung erweise sich somit als zulässig, zumal ein Verweis dieses Anspruchs in ein separates Verfahren nicht verfahrensökonomisch wäre (angefochtener Beschluss, E. 4.1).
c) Der Berufungsführer macht dagegen zunächst geltend, die Vorinstanz könne die zulässigkeit der Klageänderung nicht vage und pauschal damit begründen, dass das neue Rechtsbegehren eine nahe Verwandtschaft zu anderen geänderten Rechtsbegehren aufweise. Ausserdem werde im angefochtenen Beschluss nicht erürtert, inwiefern zwischen den urspränglichen Anträgen in der Klage und dem neuen Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Replik des Berufungsgegners ein sachlicher Zusammenhang bestehen solle (KG-act. 1, N 38). Dem steht entgegen, dass die Vorinstanz zwar auf eine nahe Verwandtschaft der Rechtsbegehren in Ziff. 13 der Replik hinwies, darüber hinaus aber auch Gründe für ihre Schlussfolgerung darlegte, wonach sich der Antrag in Ziff. 3 der Replik auf das gleiche Tatsachenfundament stätzen solle wie die urspränglichen Klagebegehren, und sich damit zu dem für eine Klageänderung vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang äusserte (vgl. angefochtener Beschluss, E. 3.4 und 4.1).
aa) Der Berufungsführer bringt des Weiteren vor, dass sich die Anträge und die Begründung des Berufungsgegners in der Klage und der Replik Völlig unterschiedlich präsentieren und auf ein Völlig anderes Klagefundament stätzen würden. In der Klage habe der Berufungsgegner ihn zur Bezahlung von Fr. 50000.00, eventualiter zu Bezahlung von Fr. 50000.00 an die E.__ auf Anrechnung an die Kommanditeinlage verpflichten wollen, wohingegen er in der Replik behaupte, die Kommanditeinlage sei längst geleistet worden, und eine Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz zur Eintragung des Berufungsgegners als KommandiTür der E.__ mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 verlange (KG-act. 1, N 4042). Das Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Replik des Berufungsgegners beGründe dieser damit, dass die Kommanditeinzahlung bereits geleistet worden sei, was auf buchhalterischen Vorgängen im Verhältnis zwischen der G.__ AG und der E.__ beruhen solle. Demgegenüber habe die Klage angebliche Rechte und Pflichten aus dem Nachtrag vom 19. März 2012 bzw. die Leistung der Hälfte der Kommanditeinlage in Höhe von Fr. 50'000.00 betroffen. Offensichtlich handle es sich dabei um zwei Völlig unterschiedliche Sachverhalte (KG-act. 1, N 43). Zudem bestehe auch deshalb kein sachlicher Zusammenhang, weil in der Klage und der Replik Völlig unterschiedliche Rechtsfolgen beantragt würden (KG-act. 1, N 39). Somit sei die Klageänderung im neuen Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Replik wegen fehlender Konnexität zu den KlageAnträgen und wegen des Abstellens auf ein neues Klagefundament nicht zulässig (KG-act. 1, N 43).
bb) Der Replik des Berufungsgegners lässt sich entnehmen, dass er die neu beantragte Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz zur Eintragung von ihm als KommandiTür mit einer Kommanditsumme von Fr. 100'000.00 entgegen den Vorbringen des Berufungsfährers nicht auf buchhalterische Vorgänge, sondern auf den Kommanditgesellschaftsvertrag zwischen dem Berufungsführer als ?KomplemenTür? und ihm als ?KommandiTür? vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. KB 6) stätzt (Vi-act. A/VII, N 160 f.), dessen Ziff. IV.1 f. sich Folgendes entnehmen lässt (Vi-act. KB 6, S. 2):
1. Die Kommanditsumme beträgt bei der gründung Fr. 100'000.00.
2. Der KommandiTür haftet beschränkt auf eine Summe von Fr. 100'000.00. Der KommandiTür erbringt die Kapitaleinlage von Fr. 100'000.00 durch Forderungsverzicht gegen das Aktionürsdarlehen an die G.__ AG (Kommanditeinlage).
Dieser Vertrag steht mit dem Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionürsdarlehen und Regelung der zugrunde liegenden Kompensation vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. KB 11) und dem Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionürsdarlehen vom 13. Dezember 2010 vom 19. März 2012 (Vi-act. KB 13) insofern in Zusammenhang, als der Berufungsgegner sein Leistungsbegehren in der Klage damit begründete, dass er der G.__ AG ein Aktionürsdarlehen über insgesamt Fr. 200000.00 Gewährt (Vi-act. A/I, N 16) und zu diesem Zweck mit der G.__ AG den erwähnten Vertrag vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. KB 11) abgeschlossen habe. Dieser Schuldverzichtsvertrag, bei dem es sich eigentlich um einen Forderungsverzicht handle, sei am 19. März 2012 durch den erwähnten Nachtrag (Vi-act. KB 13) Rückwirkend per 13. Dezember 2010 in eine Zession geändert worden und der Berufungsführer habe als Zessionar die Darlehensforderung des Berufungsgegners im Umfang von Fr. 100'000.00 gegenüber der G.__ AG zediert erhalten. Als Gegenleistung hierfür hätten der Berufungsführer als heute einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter sowie H.__ zugunsten von ihm u.a. eine ?[...] cash äquivalente Einlage zum Erwerb von 1 % an der Kommanditgesellschaft, d.h. an der E.__ im Gegenwert von Fr. 100000.00 tätigen sollen, wodurch er im selben Umfang eine voll liberierte KommandiTürstellung hätte erlangen sollen (Vi-act. A/I, N 17). Die G.__ AG habe das zedierte Aktionürsdarlehen im Laufe der folgenden Jahre vollumfänglich an den Berufungsführer und an H.__ zurückbezahlt. Demgegenüber seien weder der Berufungsführer noch H.__ ihren vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Sie hätten seine Kommanditeinlage bei der E.__ bis heute weder ganz noch teilweise liberiert (Vi-act. A/I, N 17). Seine KommandiTürstellung sowie die Kommanditsumme von Fr. 100000.00 seien unbestritten, hingegen sei strittig, wer zur Liberierung seiner Kommanditeinlage verpflichtet sei (Vi-act. A/I, N 67).
In Anbetracht dieser Ausführungen des Berufungsgegners erwog die Vorinstanz zu Recht, dass dessen ursprängliche Klagebegehren auf die Liberierung seiner Kommanditeinlage bei der E.__ abgezielt hätten (vgl. angefochtener Beschluss, E. 3.2; vgl. auch KG-act. 6, N 3335 und 37). Die Kommanditeinlage betrifft das gesellschaftsinterne Verhältnis und besteht in dem vom KommandiTür an die Gesellschaft zu leistenden (Vermögens-)Beitrag (Schältz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 594 OR N 13). Der Berufungsgegner stätzte sich zur Begründung seiner urspränglichen Leistungsbegehren auf jene Vertragsbestimmungen in den erwähnten Vereinbarungen vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. KB 6 und 11) und vom 19. März 2012 (Vi-act. KB 13) ab, welche die Liberierung der Kommanditeinlage betrafen (Vi-act. A/I, N 30 ff., 49 ff. und 87 ff.). Demgegenüber leitet er seinen neu behaupteten Anspruch auf Eintragung in das Handelsregister mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 gemäss Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Replik einzig aus Ziff. IV.2 des Kommanditgesellschaftsvertrags vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. KB 6) ab, wonach seine Haftung auf Fr. 100000.00 beschränkt sei (Vi-act. A/VII, N 161). Die Kommanditsumme berührt das Aussenverhältnis und bezeichnet den frei festsetzbaren Haftungsbetrag, dessen Vereinbarung und Eintragung in das Handelsregister es dem KommandiTür erlaubt, seine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern summenmässig zu beschränken (Comboeuf, in: Roberto/Tr?eb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaften, 3. A. 2016, Art. 594597 OR N 9). Im Gegensatz zur Kommanditsumme, die als eintragungspflichtige Tatsache im Handelsregister einzutragen ist (Art. 41 Abs. 2 lit. g HRegV), hat betreffend die Kommanditeinlage nur dann ein Eintrag im Handelsregister zu erfolgen, wenn die Einlage nicht nur teilweise in bar entrichtet wird (vgl. Comboeuf, a.a.O., Art. 594597 OR N 36; vgl. Art. 596 Abs. 3 OR und Art. 41 Abs. 2 lit. h HRegV). Die Kommanditsumme und die Vermögenseinlage brauchen sich ihrem Wert nach nicht zu decken und die Höhe der Kommanditsumme lässt aufgrund des dogmatischen Unterschieds keine Rückschlüsse auf jene der Vermögenseinlage zu (Baudenbacher, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 594 OR N 7). Der Berufungsgegner führt in der Replik denn auch selbst aus, die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Einlage geleistet worden sei, sei vom Eintrag ins Handelsregister unabhängig. Die Eintragung als KommandiTür sei nur für die Haftung im Aussenverhältnis relevant (Vi-act. A/VII, N 6). Angesichts dessen, dass sich die urspränglichen Klagebegehren und die erwähnten neuen Begehren gemäss Ziff. 3 der Replik des Berufungsgegners auf verschiedene Vertragsabreden stätzen und voneinander abweichend das Innen- und das Aussenverhältnis betreffen, ist dem Berufungsführer zuzustimmen, dass diese geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedlichen Lebensvorgängen beruhen und dass keine konnexen KlageGründe vorliegen.
Im übrigen ist der KommandiTür im Aussenverhältnis von seiner Haftung zwar insoweit befreit, als er seine Vermögenseinlage an die Gesellschaft geleistet und sie ihr belassen hat (Baudenbacher, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 594 OR N 7). Dieser rein rechtliche Zusammenhang zwischen Kommanditsumme und einlage vermag vorliegend jedoch keinen sachlichen Zusammenhang der Ansprüche des Berufungsgegners zu begründen, zumal sich dem neu beantragten Handelsregistereintrag nicht entnehmen lässt, ob und in welchem Umfang die streitgegenständliche Kommanditeinlage geleistet wurde. Damit fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zwischen den urspränglichen Klagebegehren des Berufungsgegners und dessen Antrag in Ziff. 3 der Replik, wonach das Handelsregister des Kantons Schwyz anzuweisen sei, ihn mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 als KommandiTür der E.__ einzutragen. Dasselbe gilt für den Eventualantrag in Ziff. 3, Abs. 2 und den inhaltlich identischen Eventualantrag in Ziff. 9 lit. b der Replik des Berufungsgegners, wonach der Berufungsführer zu verpflichten sei, an der Eintragung von ihm als KommandiTür der E.__ mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.00 im Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuwirken. Die Klageänderung in Ziff. 3 und Ziff. 9 lit. b der Replik des Berufungsgegners erweist sich demzufolge mangels sachlichen Zusammenhangs als unzulässig, womit sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Parteien zu diesen Anträgen erübrigt. Die Berufung ist in diesem Punkt demnach gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses ist insofern aufzuheben, als auf die Ziff. 3 und die Ziff. 9 lit. b der Replik nicht einzutreten ist.
d) Der Berufungsführer beantragt im Rechtsmittelverfahren ferner, es sei die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses auch im Hinblick auf die Ziff. 9 lit. a der Replik aufzuheben und es sei auf dieses Begehren nicht einzutreten (KG-act. 1, S. 2). Ausführungen zu diesem Antrag lassen sich der Berufungsschrift indes keine entnehmen, obwohl sich die berufungsführende Partei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und substanziiert vorzutragen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Es genügt nicht, wenn die berufungsführende Partei ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020, E. 3.3.1, m.w.H.). Aufgrund der fehlenden Begründung des Berufungsfährers zum erwähnten Antrag ist auf dessen Berufung in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich beim Begehren des Berufungsgegners gemäss Ziff. 9 lit. a der Replik wonach der Berufungsführer eventualiter zu verpflichten sei, Fr. 100000.00 an die E.__ auf Anrechnung an die Kommanditsumme zu leisten um eine Erhähung des urspränglichen Leistungsbegehrens in Ziff. 2 der Klage des Berufungsgegners um Fr. 50'000.00, was dieser sich bereits in der Klage ausDrücklich vorbehielt (Vi-act. A/I, N 72 f.) und was, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ohne Weiteres zulässig ist (vgl. angefochtener Beschluss, E. 3.5 und 3.7), zumal er sich in der Replik auf dieselben Vertragsbestimmungen stätzt wie in der Klage (vgl. vorstehend E. 4c.bb und Vi-act. A/VII, N 186 f.) und die Erhähung des Leistungsbegehrens ausserdem keinen Einfluss auf die Verfahrensart die örtliche zuständigkeit hat.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses ist insofern aufzuheben, als die Klageänderung in Ziff. 13 sowie Ziff. 9 lit. b der Replik des Berufungsgegners nicht zugelassen und auf diese Begehren damit nicht eingetreten wird. Weil die Verfahrensherrschaft über die Hauptsache bei der Vorinstanz verblieb, drängen sich im übrigen weder eine ürückweisung des Verfahrens noch Anweisungen betreffend die Verfahrensleitung auf, wie sie die Parteien beantragen (vgl. hierzu Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 227 ZPO N 22).
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Weil die Vorinstanz gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO aber beschloss, sie werde erst im Endentscheid über die Prozesskosten entscheiden, der Rechtsmittelinstanz mithin die Höhe der bislang im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten nicht bekannt ist und die Parteien sich damit auch nicht auseinandersetzen, kann diesbezüglich heute kein Entscheid getroffen werden, womit es bei der vorinstanzlichen Regelung bleibt.
b) Für die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsführer dringt mit seiner Berufung insofern durch, als auf die geänderten Rechtsbegehren in Ziff. 13 und Ziff. 9 lit. b der Replik nicht einzutreten ist. Er unterliegt vor der Berufungsinstanz einzig hinsichtlich des beantragten Nichteintretens auf Ziff. 9 lit. a der Replik des Berufungsgegners sowie mit seinen prozessualen Anträgen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3000.00 zu 1/3 (= Fr. 1000.00) dem Berufungsführer und zu 2/3 (= Fr. 2000.00) dem Berufungsgegner aufzuerlegen.
Des Weiteren ist der Berufungsgegner zu verpflichten, den Berufungsführer nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den ?? 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist ( 11 GebTRA). Demzufolge bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 330.00 (20 % von Fr. 1650.00) bis Fr. 3960.00 (60 % von Fr. 6600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ( 6 Abs. 1 SSätze 1 und 2 GebTRA). Vorliegend reichten beide Parteien keine spezifizierten Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemüssem Ermessen festzusetzen sind ( 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). In Würdigung der erwähnten Bemessungskriterien nach 2 Abs. 1 GebTRA ist zu berücksichtigen, dass es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um eine besonders schwierige Streitsache handelt und dass einzig die Frage der zulässigkeit der Klageänderung in einzelnen Anträgen der Replik Gegenstand des Berufungsverfahrens war, was für die Parteien nicht von grosser Tragweite ist. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass für die Eingaben der Parteien ein ähnlicher Zeitaufwand entstanden sein dürfte der Berufungsführer reichte eine 24-seitige Berufungsschrift (KG-act. 1), eine knapp 13-seitige sowie eine dreiseitige Eingabe (KG-act. 8 und 12) und der Berufungsgegner eine 19-seitige Berufungsantwort (KG-act. 6) sowie eine knapp zweiseitige Eingabe (KG-act. 10) ein rechtfertigt es sich, sowohl die Entschädigung des Berufungsfährers wie auch jene des Berufungsgegners auf pauschal Fr. 3000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens hat der Berufungsgegner 2/3 (Fr. 2'000.00) der Vergütung des Berufungsfährers und dieser 1/3 (Fr. 1'000.00) der Vergütung des Berufungsgegners zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung beträgt die vom Berufungsgegner dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren zu bezahlende (reduzierte) Parteientschädigung folglich Fr. 1'000.00 (= Fr. 2'000.00 - Fr. 1000.00; inkl. Auslagen und MWST);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021 aufgehoben und nur auf die Ziff. 9 lit. a der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 8. April 2020 eingetreten, wohingegen auf die Ziff. 13 und die Ziff. 9 lit. b der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 8. April 2020 nicht eingetreten wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3000.00 werden zu 2/3 dem Berufungsgegner und zu 1/3 dem Berufungsführer auferlegt. Die Kosten werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsfährers von Fr. 3000.00 bezogen. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, dem Berufungsführer Fr. 2000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. Mai 2022 rfl